Die Satzung des ÖMT - Verband Österreichischer Museums- und Touristikbahnen 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

(1)  Der Verband führt den Namen: „Verband Österreichischer Museums- und Touristikbahnen –
Austrian Museum & Tourist Railway Association“ - abgekürzt ÖMT.  

(2)  Der Verband hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Republik Österreich, sowie die von Österreich in technik- und verkehrsgeschichtlicher Weise geprägten Regionen. 

(3)  Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Tätigkeit 

(1)  Zweck des Verbandes ist es, seine Mitglieder bei der Erhaltung, dem Betrieb, der Werbung und Vermarktung sowie der musealen Konzeption von historisch wertvollen Anlagen, Fahrzeugen und sonstiger Einrichtungen des Schienenverkehrs zu beraten, zu fördern und ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit, gegenüber europäischen Institutionen, Bundes- und Landesbehörden, österreichischen Bahnen und Verkehrsbetrieben, anderen Verbänden und sonstigen Stellen zu vertreten. Hierdurch soll der kultur- und technikgeschichtlich wertvollen Arbeit der Mitglieder Rechnung getragen und der Schienenverkehr allgemein gefördert werden. 

(2)  Der Verband ist unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Er ist selbstlos tätig, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und nicht an die Verbandsmitglieder in Form von Zuwendungen ausgeschüttet werden.

Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden. 

(3)  Der Verband übt keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder aus.
Ihre Eigenständigkeit wird von der Mitgliedschaft nicht berührt. 

(4)  Der Verband bekennt sich zur Mitgliedschaft in der Europäischen Föderation der Museums- und Touristikbahnen - FEDECRAIL.

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft 

(1)  Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede juristische Person oder Personenvereinigung des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die auf einem der folgenden Gebiete tätig ist und zumindest fallweise Betrieb führt, oder diesen in absehbarer Zeit anstrebt:

      a)  Museumseisenbahn oder Museumsstraßenbahn
     Historische Eisen-, Lokal-, Straßen-, Wald-, Feld-, oder Industriebahn 

b)  Touristikbahn mit Nostalgiecharakter

c)  Eisenbahn-, Lokalbahn-, Straßenbahn-, O-Bus-, Waldbahn-, Feldbahn-, oder 
     Industriebahnmuseum bzw. -sammlung

Die Mitgliedschaft umfasst auch deren organisatorische Untergliederungen, oder Betriebsführungsgesellschaften.

(2)  Assoziiertes Mitglied des Verbandes kann jede juristische Person oder Personenvereinigung des privaten oder öffentlichen Rechts werden, deren Wirken sich auf den Sektor des historischen Schienenverkehrswesens erstreckt und die auf einem der folgenden Gebiete tätig ist:

      a)  Eisenbahn-, Lokalbahn-, Straßenbahn-, O-Bus-, Waldbahn-, Feldbahn-, oder Industriebahnmuseum bzw. -sammlung

b)  Instandhaltung oder Komponentenfertigung

b)  Dienstleistung oder Dokumentation

(3)  Förderndes Mitglied des Verbandes können physische Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, welche die Tätigkeit des Verbandes und seiner Mitglieder fördern wollen. 

(4)  Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. 

(5)  Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss enthalten:

a)  für Vereine
Angaben zum Vereinszweck gemäß Satzung, Betriebsstatus und -umfang, Anzahl der Mitglieder, Liste der Vorstandsmitglieder und deren Vertretungsbefugnis; 

b)  für sonstige juristische Personen
Angaben zum Geschäftszweck, Betriebsstatus und -umfang, Liste der Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis.    

c)  für physische Personen: 
Angaben zur Person und deren Interessen an der Verbandsarbeit

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder sind berechtigt, durch Bevollmächtigte an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)   Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. 

(3)   Alle Mitglieder haben Anspruch auf Beratung und Wahrung ihrer Belange in Fachfragen. Sie sind zur Teilnahme an Tagungen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes und zum Bezug seiner Veröffentlichungen berechtigt. 

(4)   Die Mitglieder haben den Verband in seinen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. Insbesondere sollen sie zur Förderung der gemeinsamen Interessen angeforderte Auskünfte geben und fachliche Erfahrungen von allgemeiner Bedeutung dem Verband mitteilen. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Kostenerstattung 

(1)  Zur Bestreitung der Verbandsausgaben werden von den ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.

(2)   Alle ordentlichen und assoziierten Mitglieder zahlen die Mitgliedsbeiträge in gleicher Höhe.  

(3)  Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach besonderer Vereinbarung mit dem Vorstand.

(4)  Die Mitgliedsbeiträge sind bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres fällig. Sind diese bis dahin nicht eingelangt, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen Mitglieds.

(5)  Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten oder ausscheiden, haben den vollen Jahresbeitrag für das betreffende Jahr zu zahlen.

(6)  Für außergewöhnliche Aufwendungen des Verbandes kann die Mitgliederversammlung eine zusätzliche Umlage beschließen. 

(7)  Für Sonderleistungen des Verbandes zu Gunsten eines einzelnen Mitgliedes kann der Vorstand von diesem die Erstattung der Kosten fordern. Das Mitglied ist vorher auf die Kostenerstattungspflicht hinzuweisen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft 

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt: 

a)  durch Kündigung, die unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres an den Vorstand zu erklären ist;

b)  durch Liquidation der juristischen Person;

c)  durch Ausschluss, der durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Mitglieds erfolgt,

-  wenn die Bedingungen für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder

-  aus wichtigem Grund, der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung,

-  Nichtzahlung der Beiträge für ein Geschäftsjahr, Umlagen oder Kostenerstattung trotz wiederholter Mahnung,

-  Missbrauch der Mitgliedschaft oder

-  Schädigung des Ansehens des Verbandes vorliegt

(2) Gegen den schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die  Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes endgültig.

(3)  Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von den geldlichen Zahlungsverpflichtungen, die bis dahin entstanden sind. Das ausscheidende Mitglied verliert jedes Recht am Verbandsvermögen. 

§ 7 Organe und Einrichtungen des Verbandes 

(1)  Die Organe des Verbandes sind:
a)
   die Mitgliederversammlung,
b)
   der Vorstand, 
c)   die Rechnungsprüfer.
d)   das Schiedsgericht.

(2)  Einrichtungen des Verbandes sind die Arbeitskreise. 

(3)   Mitglieder des Vorstandes können nur Personen sein, die einem ordentlichen Mitglied des Verbandes angehören. Die Tätigkeit ist nicht übertragbar. 

(4)  Die Mitgliedschaft in den Verbandsorganen und -einrichtungen endet durch Zeitablauf, durch  Rücktritt oder wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht mehr vorliegen. 

§ 8 Mitgliederversammlung 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird vom Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand bestimmt den Tagungsort und legt die Tagesordnung fest. Die Einladung hat brieflich oder mittels elektronischer Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung an, unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. 

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses sowie des Berichtes der  Rechnungsprüfer,
b) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
 f) Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes,
g) Verleihung und Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenfunktion
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.

(3)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder schriftlichen Antrag eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Tagesordnungspunkte behandelt werden, die Grund der Einberufung waren. 

(4)  Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens vier Wochen vor deren Zusammentritt  beim Vorstand einlangen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können nur behandelt und entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmt. Für Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung des Verbandes muss jedenfalls die Antragsfrist gewahrt werden. 

(5)  Die Stimmrechte der ordentlichen und assoziierten Mitglieder sind unmittelbar an deren Beitragsleistung gekoppelt. 

(6)  Die Ausübung des Stimmrechtes kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden, jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten. 

(7)  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 

(8)  Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.  

§ 9 Vorstand    

(1)  Der Vorstand besteht aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden
b) dem Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter
c) dem Verbandssekretär
d) dem Verbandssekretär-Stellvertreter
e) dem Finanzreferenten
f) dem Finanzreferenten-Stellvertreter. 

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich die Personen des Verbandsbeirates an. 

(2)  Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig. 

(3)  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet. 

(4)  Die  Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit aus ihrem Amt abberufen werden. Dies ist nur zulässig, wenn in der gleichen Versammlung ein Nachfolger gewählt wird. 

(5)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen als durch Abberufung vorzeitig aus seinem Amt, so kann der Vorstand den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen. 

(6)  Der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen. Diese werden unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder unter Wahrung der Bestimmungen des Absatzes 6 eingeladen wurden und mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist

(8)  Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt der Entscheidungspunkt als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.  

(9)  Die Personen des Verbandsbeirates werden zur Erledigung spezieller Aufgaben berufen. Sie bilden zusammen mit den unter Absatz 1 erstgenannten Vorstandsmitgliedern den erweiterten Vorstand. Sie werden zu den Sitzungen des Vorstandes beigezogen, haben jedoch nur beratende Stimme. 

(10) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, diese wird den Mitgliedern bekannt gemacht.

§ 10 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 

(1)  Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verband nach außen.

(2)  Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Verbandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter zusammen mit dem Verbandssekretär und seinem Stellvertreter geführt.

(3)  Der Verbandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(4)  Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Verbandsvorsitzenden und des Verbandssekretärs, in finanziellen Angelegenheiten des Verbandsvorsitzenden und des Finanzreferenten

(5)  Der Verbandssekretär ist zugleich Schriftführer und hat den Verbandsvorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(6) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.

(7) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Verbandsvorsitzenden, des Verbandssekretärs und des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.

§ 11 Protokolle

Über Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Verbandsvorsitzenden und dem Verbandssekretär, im Falle von deren Verhinderung von deren Stellvertretern zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist jedem Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Über die Genehmigung des Protokolls ist jeweils in der nächsten Versammlung oder Sitzung Beschluss zu fassen.

§ 12 Arbeitskreise 

(1)  Zur Bearbeitung fachlicher Fragen bestehen Arbeitskreise, die nach Bedarf mit Zustimmung des Vorstandes eingerichtet werden.  

(2)  Die Arbeitskreise bestimmen aus ihrer Mitte einen Arbeitskreisleiter, der aus dem Kreis des erweiterten Vorstands stammen muss. Die Arbeitskreisleiter sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet. 

(3)  Die Arbeitskreisleiter sind im Einvernehmen mit dem Vorstand ermächtigt, Verbandsmitglieder in Angelegenheiten zu vertreten, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind. Über ihre Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen haben die Arbeitskreise den Vorstand rechtzeitig zu unterrichten. 

§ 13 Schiedsgericht

(1)   In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen diesen entscheidet endgültig das Schiedsgericht. 

(2)  Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche mit Stimmenmehrheit ein fünftes Vereinsmitglied zum Obmann wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes des Schiedsgerichtes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. 

(3)  Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig. 

§ 14  Auflösung 

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren, diese haben die Beschlüsse der auflösenden Mitgliederversammlung durchzuführen. 

(2)  Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, regelt auch die Liquidation des Verbandsvermögens zu Gunsten einer gemeinnützigen Institution, auf welche die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 zutreffen und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


        ÖMT-Satzung als pdf-Datei zum Download       

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